Ihr Recht

Wir haben das nötige Expertenwissen und Ihre Rechte nach dem Unfall folgend kompakt zusammengefasst:

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Nach dem Unfall

Nachdem der Unfall passiert ist, sollten Sie ruhig und sachlich bleiben.

Treffen Sie keine spontanen Entscheidungen, unterschreiben Sie niemals ein Schuldeingeständnis, auch wenn die Sachlage offensichtlich ist, und halten Sie sich mit Aussagen gegenüber der Polizei zurück. Sie haben nach dem Unfall das Recht und genügend Zeit, um sich mit Experten und Sachverständigen abzusprechen. Rufen Sie uns an und Sie erhalten von uns eine erste Einschätzung darüber, ob ein Sachverständigen-Gutachten nötig ist.

Gutachten durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl
Sie können einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung sowie mit der Feststellung von Schadenhöhe, Wertminderung und Restwert vom Auto beauftragen. Grundsätzlich muss die Kfz-Versicherung des Gegners für die Kosten des Gutachtens aufkommen. Davon ausgenommen sind Gutachten für Bagatellschäden (bis ca. 800 Euro).

 

Reparatur durch den Kfz-Mechaniker Ihres Vertrauens
Ihr Fahrzeug darf in einer von Ihnen ausgewählten Kfz-Werkstatt repariert werden. Die Versicherung darf Ihnen nicht vorschreiben, wo Sie Ihren Wagen reparieren lassen.

 

Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eines Mietwagens
Fällt Ihr Fahrzeug schadensbedingt aus, können Sie für die Dauer dieses Ausfalls einen Mietwagen beanspruchen. Geschädigte mit sehr geringem Fahrbedarf sind jedoch ausgenommen. Ein Preisvergleich zwischen Mietwagen lohnt sich. Ist das gemietete Auto nämlich überteuert, übernimmt die Versicherung nicht die gesamten Kosten.

Schadenabwicklung durch einen Anwalt
Sie können auch einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche betrauen. Auch hier müssen die Kosten grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Ein Fachanwalt aus dem Bereich Verkehrsrecht kann auf Fragen zum Thema mit kompetenten Antworten und hilfreichen Tipps eingehen

 

Totalschaden

Sie können Ihren Wagen auch dann in der Kfz-Werkstatt reparieren lassen, wenn der Wiederbeschaffungswert die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Gutachten des Sachverständigen um nicht mehr als 30 % übersteigt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einem Totalschadenfall nicht reparieren lassen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, abzüglich des Restwertes. Sie können Ihr Fahrzeug als Gebrauchtwagen bei einem Händler zu jenem Restwert veräußern, den der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat.

 

Folgende Schäden werden Ihnen im Haftpflichtschadensfall erstattet:
• Kosten für die Bergung des Fahrzeugs
• Kosten für die Reparatur des Autos
• Wertminderung, wird für Fahrzeuge, die jünger als fünf Jahre sind und eine

  Leistung von weniger als 100.000 Kilometer aufweisen, berechnet
• Schmerzensgeld (Ratgeber Anwalt)
• Anwaltskosten und Gutachterkosten
• Honorar des Sachverständigen
• Nutzungsausfall
• Kostenpauschale
• Zulassungs- und Abmeldungskosten des Kfz-Fahrzeugs

 

Vorsicht Falle! Kfz-Gutachter im Test
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